Kantonale Darlehen Landwirtschaft KDL

KDL ist eine exklusive Fördermassnahme des Kantons Aargau für die Aargauer Landwirtschaft. Der ALK steht zu diesem Zweck ein Rotationsfonds in der Höhe von rund 25 Millionen Franken zur Verfügung.

 

Zinslose Darlehen können für folgende Investitionen beantragt werden:

  • Förderung einer Produktionsweise, die Gewässer, Boden und Luft besonders schont oder das Tierwohl in besonderer Weise fördert.
  • Erstellung von Anlagen zur Nutzbarmachung hofeigener erneuerbarer Energiequellen.
  • Überbrückungskredite für bundesrechtlich unterstützte Strukturverbesserungen.

Zinsgünstige Darlehen können für folgende Investitionen beantragt werden:

  • Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit und von Gemeinschaftseinrichtungen, die der Rationalisierung sowie der Qualität und dem Absatz landwirtschaftlicher Erzeugnisse dienen.
  • Aufstockung von landwirtschaftlichen Betrieben zum Zweck der Rationalisierung oder zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit.
  • Erleichterung von Hofübernahmen (bei Gesuchstellern älter als 35 Jahre).
  • Landzukauf für Arrondierungszwecke.
  • innerbetriebliche Massnahmen zwecks Arbeitserleichterung und Förderung der Arbeitssicherheit,
  • betriebsnotwendige Trinkwasserfassungen, Elektrizitätsanschlüsse und andere Erschliessungen.
  • Umbau und die Sanierung von landwirtschaftlichen Ökonomiegebäuden und von Gewächshäusern.

       Aktueller Zinssatz

1.40 %

 

gültig für Darlehensgewährungen bis 31.03.2024

 


Wichtige Eintretenskriterien

Höhe der Unterstützung

Die Vollzugsrichtlinien KDL geben einen detaillierten Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten und die jeweilige Berechnungsweise der Darlehenshöhe.


 Baubeginn

Mit dem Bau darf erst begonnen und Käufe dürfen erst getätigt werden, wenn die Darlehen rechtskräftig verfügt sind.

Bereits getätigte oder begonnen Investitionen können nicht mehr unterstützt werden.

Gesetzliche Grundlagen (Kanton)

  • Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011
  • Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) vom 23. Mai 2012