Investitionskredite IK

Investitionskredit ist eine Fördermassnahme des Bundes, welcher die Mittel zur Verfügung stellt. Mit dem Vollzug sind die Kantone beauftragt. Der ALK steht zu diesem Zweck ein Rotationsfonds in der Höhe von rund 125 Millionen Franken zur Verfügung.

 

Zinslose Darlehen können für folgende Investitionen beantragt werden:

  • Neubau, Erweiterung, Umbau und Sanierung landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude für die Tierhaltung und die pflanzenbauliche Produktion
  • Neubau, Umbau und Sanierung landwirtschaftlicher Wohnhäuser
  • Starthilfe für Junglandwirtinnen und Junglandwirte bis Alter 35
  • Bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Diversifizierung des Betriebs
  • Zukauf von Wohn- und Ökonomiegebäuden sowie Kauf von Landwirtschaftsbetriebe durch Pächter
  • Gemeinschaftliche Investitionen von mindestens 2 Landwirtschaftsbetrieben

Wichtige Eintretenskriterien

  • Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin muss den Betrieb auf eigene Rechnung bewirtschaften.
  • Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin muss über eine abgeschlossene landwirtschaftliche Grundausbildung verfügen (Landwirt EFZ, Bäuerin FA) oder mindestens drei Jahre erfolgreiche Betriebsführung nachweisen können.
  • Der Betrieb muss den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN erbringen.
  • Der Landwirtschaftsbetrieb muss nach der Investition mindestens 1.0 Standard-Arbeitskräfte (SAK) ausweisen.
  • Die Tragbarkeit und Finanzierbarkeit der Investition muss nachgewiesen werden können.

Höhe der Unterstützung

Das Merkblatt Investitionskredit IK gibt einen detaillierten Überblick über die Finanzierungsmöglichkeiten und die jeweilige Berechnungsweise der Darlehenshöhe.


 Baubeginn

Mit dem Bau darf erst begonnen und Käufe dürfen erst getätigt werden, wenn die Kredite rechtskräftig verfügt sind.

Bereits getätigte oder begonnen Investitionen können nicht mehr unterstützt werden.

Gesetzliche Grundlagen (Bund)

  • Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998
  • Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 2. November 2022