Beiträge a fonds perdu

Die nicht rückzahlbaren Beiträge für bauliche Massnahmen werden je zur Hälfe durch Bund und Kanton finanziert. Die ALK ist mit der Abwicklung der Fördermassnahmen im Kanton Aargau beauftragt. Die Verfügbarkeit der Mittel richtet sich nach den jährlichen Budgetentscheiden des Bundes und des Kantons.

 

Unterstützte Investitionen in allen Zonen

  • Bauliche Massnahmen und Einrichtungen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion

Unterstützte Investitionen in der Hügel- und Bergzone

  • Neubau, Erweiterung, Umbau und Sanierung landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere sowie Remisen

Wichtige Eintretenskriterien

  • Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin muss den Betrieb auf eigene Rechnung bewirtschaften und normalerweise auch Eigentümer/in sein.
  • Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin muss über eine abgeschlossene landwirtschaftliche Grundausbildung verfügen (Landwirt EFZ, Bäuerin FA)
    oder mindestens drei Jahre erfolgreiche Betriebsführung nachweisen können.
  • Der Betrieb muss den Ökologischen Leistungsnachweis ÖLN erbringen.
  • Der Landwirtschaftsbetrieb muss nach der Investition mindestens 1.0 Standard-Arbeitskräfte (SAK) ausweisen.
  • Die Beiträge werden ab einem steuerbaren Vermögen von 1 Mio Franken gekürzt (gilt nicht für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion).

Höhe der Unterstützung

Das Merkblatt Beiträge gibt einen detaillierten Überblick über die Unterstützungsmöglichkeiten und die jeweilige Beitragshöhe.

 


 Baubeginn

Mit dem Bau darf erst begonnen und Käufe dürfen erst getätigt werden, wenn die Beiträge rechtskräftig verfügt sind.

Bereits getätigte oder begonnen Investitionen können nicht mehr unterstützt werden.

Gesetzliche Grundlagen (Bund)

  • Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998
  • Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 2. November 2022

Gesetzliche Grundlagen (Kanton)

  • Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011