BHD ist
eine Hilfsmassnahme, die auf Bundesrecht basiert und gemeinsam durch Bund und Kantone finanziert ist. Mit dem Vollzug sind die Kantone beauftragt. Der ALK steht zu diesem Zweck ein Rotationsfonds
in der Höhe von rund 7 Millionen Franken zur Verfügung.
Zinslose Darlehen können für
folgende Zwecke beantragt werden:
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Überbrückung vorübergehender ausserordentlicher
finanzieller Belastung im Betrieb und in der Familie des Bewirtschafters (Scheidung, Kündigung Privatdarlehen, Auflösung der Betriebsgemeinschaft, Auszahlung eines Wohnrechts usw.).
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Verhinderung einer drohenden finanziellen
Bedrängnis aufgrund von veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen (präventiver Einsatz).
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Umschuldung bestehender verzinslicher
Schulden.
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Erleichterung der Betriebsaufgabe: Umwandlung
von bestehenden Investitionskrediten oder rückerstattungspflichtigen Beiträgen in zinslose Darlehen.
Wichtige Eintretenskriterien
Gesetzliche Grundlagen (Bund)
- Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 199
- Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV) vom 26. November 2003
Gesetzliche Grundlagen (Kanton)
- Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011
- Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) vom 23. Mai 2012