Die nicht rückzahlbaren Beiträge für bauliche Massnahmen werden je zur Hälfe durch Bund und Kanton finanziert. Die ALK ist mit der Abwicklung
der Fördermassnahmen im Kanton Aargau beauftragt. Die Verfügbarkeit der Mittel richtet sich nach den jährlichen Budgetentscheiden des Bundes und des Kantons.
Unterstützte Investitionen in allen Zonen
- Baulich Massnahmen und Einrichtungen zur Verwirklichung ökologischer Ziele
- Erfüllung der Anforderung des Heimat- und Landschaftsschutzes
Unterstützte Investitionen in der Hügel- und Bergzone
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Neubau, Erweiterung,
Umbau und Sanierung landwirtschaftlicher Ökonomiegebäude für raufutterverzehrende Tiere sowie Remisen
Wichtige Eintretenskriterien
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Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin muss
den Betrieb auf eigene Rechnung bewirtschaften und normalerweise auch Eigentümer/in sein.
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Der Gesuchsteller bzw. die Gesuchstellerin muss
über eine abgeschlossene landwirtschaftliche Grundausbildung verfügen (Landwirt EFZ, Bäuerin FA)
oder mindestens drei Jahre erfolgreiche Betriebsführung nachweisen können.
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Der Betrieb muss den Ökologischen
Leistungsnachweis ÖLN erbringen.
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Der Landwirtschaftsbetrieb muss nach der
Investition mindestens 1.0 Standard-Arbeitskräfte (SAK) ausweisen.
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Die Beiträge werden ab einem steuerbaren
Vermögen von 1 Mio Franken gekürzt.
Gesetzliche Grundlagen (Bund)
- Bundesgesetz über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG) vom 29. April 1998
- Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV) vom 7. Dezember 1998
- Verordnung des BLW über Investitionshilfen und soziale Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (IBLV) vom 26. November 2003
Gesetzliche Grundlagen (Kanton)
- Landwirtschaftsgesetz des Kantons Aargau (LwG AG) vom 13. Dezember 2011
- Allgemeine Landwirtschaftsverordnung (ALaV) vom 23. Mai 2012